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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 1.9.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ziffer II. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 25.10.2001 (9 F 329/99) wird wie folgt abgeändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A Versicherungsnummer xxx1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,4856 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. xxx2 bei der A, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A Versicherungsnummer xxx2 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,5879 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. xxx1 bei der A, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.
3.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B (AV-Nr.###) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 31.004,00 €, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Durch Urteil vom 25.10.2001 (9 F 329/99) hat das Amtsgericht u.a. die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
4Die Antragstellerin begehrt nunmehr gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Gegen den daraufhin ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 1.9.2010 richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die meint, der Ausgleich der bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehenden Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung sei fehlerhaft erfolgt.
5II.
6Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zu einer teilweisen Neufassung des Tenors des angefochtenen Beschlusses.
7Festzustellen ist zunächst, dass das Amtsgericht zutreffend die Voraussetzungen für eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG bejaht hat.
8Festzustellen ist ferner, dass die Ziffern 1.und 2. des Tenors des angefochtenen Beschlusses, die die Antragstellerin auch nicht angreift, mit den erstinstanzlich eingeholten Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1) im Einklang stehen, und bestehen bleiben können.
9Ziffer 3. des Tenors ist dagegen deshalb neu zu fassen, weil sich der Ausgleichswert des im Wege der internen Teilung auf die Antragstellerin zu übertragenden Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) nach Abzug der hälftigen Teilungskosten auf 31.004,00 € (anstelle der im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten 41.690,47 DM) beläuft. Das folgt aus der von der weiteren Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berechnung der von ihr eingeschalteten L-GmbH für betriebliche Altersversorgung vom 10.3.2011 (Bl.191 d.A.). Der Senat vermag unter Berücksichtigung des von ihm eingeholten schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen X vom 1.8.2011 nicht zu erkennen, dass diese Berechnung zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft ist.
10Das gilt zum einen, soweit die Ermittlung der Höhe des Ehezeitanteils des Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 2) gem. den §§ 40, 41 Abs. 2 VersAusglG durch sog. zeitratierliche Bewertung erfolgt ist und nicht gem. den §§ 39, 41 Abs. 1 VersAusglG durch sog. unmittelbare Bewertung. § 39 VersAusglG ist – wie auch die Sachverständige dargelegt hat – nicht anwendbar, weil sich der Wert des Anrechts nach den vertraglichen Regelungen zwischen dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten zu 2) nach der Höhe des betreuten Versicherungsbestandes bestimmt und damit nicht nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann.
11Soweit die zwischen Ehezeitende und Rentenbeginn eingetretene negative Wertentwicklung des Anrechts, die auf einer Verringerung des Versicherungs-bestandes beruht, Auswirkungen auf die Höhe des Ehezeitanteils entfaltet, ist das –wie bereits das Amtsgericht zutreffend angenommen hat - als auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) war am Ende der Ehezeit nur dem Grunde nach unverfallbar, nicht jedoch der Höhe nach.
12Dass der Antragsgegner die Höhe seiner Altersversorgungsansprüche durch Manipulationen treuwidrig negativ beeinflusst hat, lässt sich nicht feststellen. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der dahingehenden Vermutung der Antragstellerin sind nicht erkennbar.
13Soweit die Antragstellerin Beanstandungen gegen die in früheren von der weiteren Beteiligten zu 2) vorgelegten Berechnungen vorgenommene Ermittlung des Anwartschaftsbarwerts des Ehezeitanteils erhoben hat, ist dem in der Berechnung vom 10.3.2011 Rechnung getragen worden.
14Soweit sich von der Antragstellerin erhobene Rügen auf den Fall einer externen Teilung beziehen, sind sie schon dadurch gegenstandslos, dass hier keine externe sondern eine interne Teilung erfolgt.
15Der Versorgungsausgleich war daher entsprechend dem Tenor des vorliegenden Senatsbeschlusses neu zu regeln.
16Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 FamFG, 20 Abs. 1 FamGKG und die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 50 Abs.1 FamGKG.
17Der Beschluss ist unanfechtbar.