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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 58/11

Datum:
19.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 58/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0919.5U58.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 0 343/10
 
Tenor:

Auf die gegen die Berufungsbeklagte zu 2) gerichtete Berufung wird das am 15.03.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen die Berufungsbeklagte zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Der Kläger trägt die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten zu 1).

Der Kläger und die Berufungsbeklagte zu 2) tragen ihre in beiden Instanzen angefallenen außergerichtlichenKosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckungdurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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