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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 135/11

Datum:
16.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 135/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0816.4UF135.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 641/10
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Anforderungen an die Beschlussformel
Normen:
§ 224 Abs.3 FamFG
Leitsätze:

Mit der negativen Feststellung in der Beschlussformel, dass im Übrigen ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, ist den Anforderungen des § 224 Abs.3 FamFG Genüge getan. Es ist ausreichend, wenn sich aus den Gründen ergibt, weshalb der Wertausgleich hinsichtlich welcher Anrechte unterbleibt.

 
Tenor:

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 15.03.2011 wird von Amts wegen im Rubrum des Beschlusses dahingehend berichtigt, dass es unter „Beteiligte“ anstelle der „I AG“ heißen muss :

I Pensionskasse, C-Straße, G (Mitgliedsnummer #####)

2.

Die Beschwerde der I Pensionskasse vom 18.04.2011 wird kostenpflichtig verworfen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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