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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 101/09

Datum:
29.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 101/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0929.2U101.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 44 O 105/05
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VIII ZR 339/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. März 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte – unter Einschluss der erstinstanzlichen Verurteilung insgesamt – 13.708,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin zu 94 % und der Beklagten zu 6 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision der Klägerin wird zugelassen.

 
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