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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 2/08

Datum:
01.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 2/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0301.25U2.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 451/03
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZR 57/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juni 2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten hin wird festgestellt, dass den Klägerinnen über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus kein Anspruch auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des syrischen Kassationsgerichtshofs vom 17.5.1999 (Fall Nr. 8, Urteil 328/1999), berichtigt durch Urteil vom 28.9.1999 (Urteil 131/1999), zusteht.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweilszu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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