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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 50/11

Datum:
24.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 50/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1024.22U50.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 428/10
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, V ZR 258/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 12.2.2011 verkündete Grundurteil des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.467,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.10.2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 91 % der Klägerin und zu 9 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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