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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 28/11

Datum:
28.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 28/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0728.22U28.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 161/08
 
Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das 23.12.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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