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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
2Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Mit überzeugender und zutreffender Begründung hat das Landgericht die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
3Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass er keine bewusst falschen Angaben gemacht habe, weil er geglaubt habe, dass die Erstattung nicht zu beanstanden sei. Denn seine Ehefrau und seine Tochter hätten den Plan gefasst, durch den Anschein eines Pflegedienstes die Kosten geltend zu machen; in diesen Tatplan sei er zu keinem Zeitpunkt eingeweiht gewesen.
4Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben. Der Kläger wusste, dass es keinen angeblich von der Tochter betriebenen Pflegedienst – „X - Altenbetreuung, Krankenpflegedienst, Hauswirtschaftliche Versorgung“ gab und dass seiner Tochter jegliche berufliche pflegerische Qualifikation hierzu fehlte. Schon aus dem Wissen dieser Tatsachen folgt das Wissen des Klägers, dass der Beklagten vorgetäuscht werden sollte, dass hier ein eingerichtetes Pflegeunternehmen mit entsprechenden Mitarbeitern tätig geworden sei. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass ihm das Handeln seiner Ehefrau, die wegen Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, als seiner Repräsentantin zuzurechnen ist. Angabegemäß hat er die Abwicklung des Versicherungsverhältnisses in den Jahren 2004 bis 2007 in vollem Umfang seiner Ehefrau überlassen.
5Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
6Hamm, den 17.08.2011
7Das Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat