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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 807/10

Datum:
01.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 807/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0201.1VOLLZ.WS807.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33i StVK 379/10
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insgesamt als unbegründet zurückgewiesen wird.

Der Betroffene trägt – unter Abänderung der Kostenentscheidung und Beibehaltung des festgesetzten Gegenstandswertes im angefochtenen Beschluss – die Kosten erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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