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Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen pp.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht
2geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur
3Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
4sprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
5Die Rechtsbeschwerde konnte abgesehen davon bereits deswegen
6keinen Erfolg haben, weil schon die Anträge des Betroffenen auf ge-
7richtliche Entscheidung unzulässig waren und die Strafvollstreckungs-
8kammer diese deswegen im Ergebnis zu Recht verworfen hat. Denn
9der Betroffene hat – was seinem eigenen Vorbringen auch dem ange-
10fochtenen Beschluss noch hinreichend sicher zu entnehmen ist – nicht
11vor der Anbringung seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung das
12gem. §§ 1 ff. Vorschaltverfahrensgesetz NRW vorgeschriebene Wider-
13spruchsverfahren betrieben. Es fehlt daher an einer für das Verfahren
14gem. §§ 109 ff. StvollzG erforderlichen Verfahrensvoraussetzung.
15Auf die (somit entbehrlichen) Ausführungen der Strafvollstreckungs-
16kammer in der Sache kommt es deswegen nicht mehr an.