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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 153/06

Datum:
11.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 153/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0211.19U153.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 18/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. November 2006 verkündete Urteil              Zivilkammer I des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36.716,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Januar 2006 zu zahlen.

              Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

              Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 % und die Beklagten

              36 %.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in

              Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht

              die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

              vollstreckenden Betrages leistet.

 
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