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Die angefochtene Zwischenverfügung wird hinsichtlich der Bean-standungen aufgehoben,
es sei eine öffentlich beglaubigte Abschrift des unterschriebenen Ge-sellschaftsvertrages einzureichen und
die in den „Articles of Association“ in Bezug genommenen „Table A“ der Companies Regulations 1985 seien als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages der Anmeldung in beglaubigter Übersetzung beizufügen.
Im Übrigen ist die Beschwerde in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte wurde nach den von ihr zu den Akten gereichten Unterlagen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem "Companies Act 1985" in F am 07.09.2009 gegründet und dort in das "Registrar of Companies for F and X" in D unter der "Company No. ########" eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist in C/F.
4Die Gesellschaft begehrt die Eintragung einer Zweigniederlassung für E (Q) in das deutsche Handelsregister und hat mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 01.10.2009 folgende Unterlagen dem Amtsgericht – Registergericht – Bad Oeynhausen vorgelegt:
5Mit Verfügung vom 04.11.2009 beanstandete das Amtsgericht:
7Für die Behebung dieser Eintragungshindernisse setzte das Amtsgericht eine Frist bis zum 09.12.2009.
9Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 02.12.2009, mit der sie den Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages mit dem 04.09.2009 angibt und folgende Unterlagen nachreicht:
10In der Sache macht die Beteiligte geltend, dass die ordnungsgemäße Gründung der Gesellschaft durch den in Übersetzung vorgelegten Gesellschaftsvertrag nebst Erklärung und Beglaubigungsvermerk des englischen Notars vom 10.09.2009 nachgewiesen sei. Eine physische Unterschrift weise der elektronisch registrierte Gesellschaftsvertrag nach dem maßgeblichen englischen Gesellschaftsstatut nicht auf. Die Geschäftsführerbestellung (Bestellung zum Director) folge aus dem in Übersetzung vorgelegen Bericht über die aktuellen Ernennungen nebst Erklärung und Beglaubigungsvermerk der englischen Notarin vom 08.12.2009. Schließlich bedürfe es einer Vorlage der "Table A" nicht, bei der es sich um Rechtsvorschriften handle, die der Handelsregisteranmeldung nicht beizufügen seien.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
13II.
14Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt daraus, dass ihr Eintragungsantrag ohne Erfolg geblieben ist.
15In der Sache richtet sich die Anmeldung der Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie einer "Private Limited Company" in das deutsche Handelsregister nach den §§ 13d, 13e und 13g HGB (vgl. Senat FGPrax 2006, 276 mit den dortigen Nachweisen). Danach unterliegt das Eintragungsverfahren grundsätzlich deutschem Verfahrensrecht – ggf. unter Berücksichtigung des europarechtlichen Rahmens – als lex fori (KG NZG 2004, 49 f.; OLG Jena NZG 2006 434; Baumbach/Hopt, HGB, Komm., 34. Aufl., § 13d, Rdnr. 2 f.; Klose-Mockroß DStR 2005, 971, 972). Bezogen auf die Beanstandungen des Amtsgerichts ergibt sich hieraus folgendes:
161.
17Gemäß § 13g Abs. 2 S. 1 GmbHG ist der Anmeldung der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Vertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die wesentliche Frage hinsichtlich der ersten Beanstandung ist danach, ob die vorliegende Abschrift des Gesellschaftsvertrages, die keine physischen Unterschriften trägt, in Verbindung mit der Erklärung der Vertreterin der Go Ahead Service Limited und der Beglaubigungserklärung des englischen Notars vom 10.09.2009 diesen Anforderungen genügt. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
18Das Handelsregister dient dazu, bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind, in einer zuverlässigen und vollständigen Weise zu beurteilen (Senat NJW-RR 1993, 807, 809; KG FGPrax 2000, 249). Eine dahingehende Prüfung lässt sich ohne die Vorlage einer formgerechten Abschrift des Gesellschaftsvertrages regelmäßig nicht vornehmen. Die hier vorgelegte Abschrift ist nach dem Inhalt der notariellen Beglaubigungserklärung des Notary Public Q K P vom 10.09.2009 identisch mit dem beim Handelsregister – Companies House of D – archivierten Originalgesellschaftsvertrag. Aus der formgerechten Beglaubigungserklärung (vgl. zum Inhalt: Heinz, ZNotP 2000, 410, 414) ergibt sich, dass der Notar die Originalurkunde eingesehen und sich auf diese Weise eigene Kenntnis von den notariell bestätigten Tatsachen verschafft hat. Die Beglaubigungserklärung bezieht sich auf die dem Notar vorgelegte Abschrift, deren Inhalt der Notar mit dem Originaldokument verglichen hat. In Verbindung mit der vorstehend notariell beglaubigten Erklärung der Vertreterin der Go Ahead Service Limited, die auf die beigefügte Abschrift des Gesellschaftsvertrages (10 Seiten) Bezug nimmt, ergeben sich insoweit keine im Registerverfahrensrecht erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der inhaltlichen Identität von Abschrift und Original.
19Der notarielle Beglaubigungsvermerk bezieht sich auch zutreffend auf den beim Companies House of D archivierten Originalgesellschaftsvertrag. Nach dem für den Gründungsakt der Gesellschaft im Registerverfahrensrecht maßgebenden Gesellschaftsstatut ist die Eintragung der Limited mit ihrer Hauptniederlassung im Register of Companies für die Existenz der Gesellschaft konstitutiv. Ihre Rechtsfähigkeit erlangt die Gesellschaft durch Ausstellung des "Certificate of Incorporation" (Gründungsurkunde; Süß, DNotZ 2005, 180, 181; Kußmaul, IStR 2007, 696). Die nach dem Gesellschaftsstatut erforderlichen Gründungsdokumente können seit September 2001 beim Companies House per E-Mail eingereicht werden (Companies Act 1985 i.d.F Order 2000, §§ 2 Abs. 6a, 7 Abs. 3a; vgl. Römermann, NJW 2006, 2065, 2066). Danach ist der beim Companies House archivierte Gesellschaftsvertrag nach englischem Recht sowohl Grundlage der konstituiven Registereintragung und als auch Grundlage der für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft maßgebenden Gründungsurkunde. Der Gesellschaftsvertrag ist deshalb in der archivierten Form nach § 13g Abs. 2 S. 1 GmbHG der Anmeldung in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Dem entspricht die Anmeldung der Beteiligten.
202.
21Der Vorlage einer beglaubigten Übersetzung von "Table A" – Beanstandung (2) – bedarf es nicht. Dabei handelt es sich um eine Mustersatzung, welche gesetzestechnisch dem englischen Gesellschaftsrecht vergleichbar einer Rechtsverordnung beigegeben ist. "Table A" enthält mithin ausländische Rechtsvorschriften, deren Feststellung dem Registergericht im Rahmen seiner Amtspflicht obliegt (vgl. OLG Zweibrücken DNotZ 2008, 795 = OLGR 2008, 893 mit den dortigen Nachweisen; Süß, a.a.O., S. 187 f.).
22In diesem Umfang war die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben.
23Im Übrigen ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst, denn die Beteiligte hat die weiteren Beanstandungen behoben.
24Die Beteiligte hat den Beschluss der Gesellschafterversammlung und des Board of Directors vom 13.09.2009 – Beanstandung (4) – vorgelegt, aus dem sich die Bestellung zum Director ergibt. Die Bestellung entspricht dem Inhalt des Berichts über die Ernennungen des Companies House of D (Current Appointments Report) vom 02.12.2009 nebst Erklärung der Vertreterin der Go Ahead Service Limited und Beglaubigungsvermerk der Notary Public B1 G T vom 08.12.2009. Ferner hat die Beteiligte den Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages – Beanstandung (3) – mit dem 04.09.2009 angegeben. Das stimmt inhaltlich mit den zum Memorandum of Association und den Articles of Association jeweils angegebenen Vertragsdaten überein.