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Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben nach Kopfteilen die dem Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den nach den §§ 352 Abs. 1 und 2; 354 FamFG ergangenen Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 17.12.2010 ist unzulässig, da die Beteiligten zu 2. und 3. nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht beschwerdebefugt sind.
3Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt. Das ist hier nicht der Fall. Recht in diesem Sinne ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht, dagegen nicht schon ein wirtschaftliches, rechtliches oder sonstiges berechtigtes Interesse (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59, Rn. 6; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 59, Rn. 5 und 7). Beeinträchtigt wird das Recht, wenn der angefochtene Beschluss unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem er dessen Recht aufhebt, beschränkt oder mindert, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (Keidel/Meyer-Holz a.a.O., Rn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger a.a.O., Rn. 12). Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat (Keidel/Meyer-Holz a.a.O., Rn. 9).
4Die Beteiligten zu 2. und 3. sind nach den vorliegenden Testamenten des Erblassers lediglich Vermächtnisnehmer. Durch die den Erben beschwerende Anordnung der Testamentsvollstreckung werden sie nicht beeinträchtigt, ihr Vermächtnisanspruch wird durch die angekündigte Erteilung des von dem Beteiligten zu 1. beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht beschränkt. Auch die Ausführungen der Beteiligten zu 2. und 3. in den Anwaltsschriftsätzen vom 07.02.2011 und 14.02.2011 vermögen eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG nicht zu begründen. Durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses aufgrund der notariellen Testamente vom 10.09.2009 und 26.10.2009 wird die Wirksamkeit dieser Testamente nicht rechtskräftig festgestellt. Das Testamentsvollstreckerzeugnis enthält auch keine Entscheidung über den Vermächtnisanspruch und stellt weder den Gegenstand des Vermächtnisses noch die Person des Erben bindend fest. In der Sache beanstanden die Beteiligten zu 2. und 3. lediglich die Begründung des angefochtenen Feststellungsbeschlusses. Diese führt aber mangels rechtlicher Auswirkungen auf den Vermächtnisanspruch nicht zu einem unmittelbaren Rechtseingriff.
5Der Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 10.02.2011 enthält kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen. Auf die Bedenken gegen die Beschwerdebefugnis sind die Beteiligten zu 2. und 3. bereits durch die Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 26.01.2011 - vergeblich - hingewiesen worden.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.