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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 23/11

Datum:
18.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
Hamm
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 23/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0218.15W23.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, VI 577/10
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben nach Kopfteilen die dem Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.

 
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