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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 71/10

Datum:
09.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 71/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0209.12U71.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 484/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11. März 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen – Aktenzeichen 08-0758012-0-3 – bleibt wegen einer Hauptforderung in Höhe von 48.698,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.139,92 € seit dem 13.5.2008, aus weiteren 10.598,35 € seit dem 9.6.2008 und aus weiteren 8.959,73 € seit dem 10.7.2008 sowie wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 € aufrechterhalten. Im Übrigen werden der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Vollstreckungsbescheides trägt die Beklagte allein. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu Ziffer 1) tragen zu 94 % die Beklagte und zu 6 % der Streithelfer selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu Ziffer 2) tragen zu 6 % der Kläger und zu 94 % der Streithelfer selbst.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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