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Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 44/10

Datum:
26.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 44/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1126.I9U44.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 219/08
 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel – das am 29.1.2010 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 10.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.8.2008 sowie weitere 3.316,62 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt , dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte aller materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Sturz vom #. #. # in der von der Beklagten betriebenen Versammlungsstätte „# G – E T“ zukünftig noch entstehen werden, soweit Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem vorbezeichneten Sturz unter Berücksichtigung eines hälftigen Eigenverschuldens zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.236,17 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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