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Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Gründe:
2A.
3Der Kläger begehrt in der Hauptsache Ersatz seines Fahrzeugschadens aus einem Verkehrsunfall am 21.1.2008 in Essen, bei dem sein am südlichen Fahrbahnrand der Straße "T-Straße" geparkter Pkw Mercedes Benz S 500 L von dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Lieferwagen Mercedes Sprinter, den der Beklagte zu 1) angemietet hatte und führte, angefahren wurde. Die Beklagte zu 2) hat – zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) – eingewandt, der Unfall sei mit dem Beklagten zu 1), der solches in Abrede stellt, verabredet gewesen, mithin die Beschädigung des Eigentums des Klägers mit dessen Einwilligung erfolgt. Hiervon ist nach Beweisaufnahme auch das Landgericht ausgegangen und hat, schwergewichtig gestützt auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T, welches die Plausibilität des behaupteten Unfallhergangs verneint, die Klage abgewiesen.
4Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen.
5Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
6Er hält am Bestreiten einer Unfallverabredung fest und rügt insoweit fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts, das vermeintlich entlastende Umstände aus der von ihm beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewordenen Beiakte der StA Essen außer Betracht gelassen habe. Fehlerhaft übergangen habe das Landgericht auch das Unstreitigstellen der Kollision zwischen dem Mercedes-Sprinter und dem Pkw des Klägers.
7Die Beklagte zu 2) habe den Vollbeweis für einen verabredeten Unfall bei Würdigung aller Indizien auch nicht erbracht:
8Der Beklagte zu 1) stellt keinen Sachantrag.
10Er weist den Vorwurf der Unfallmanipulation weiterhin von sich und hält seine Wahl des Fahrwegs zu X durch die Straße "T-Straße" mit seiner Ortsunkenntnis für ausreichend erklärt.
11Die Beklagte zu 2) beantragt – zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) – die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und erachtet das Berufungsgericht als an dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 529 I ZPO gebunden. Eine auch nur vertretbare Beweiswürdigung des Erstrichters, die nur auf Verstöße gegen Denk-, Naturgesetze oder Erfahrungssätze geprüft werden dürfe, sei hinzunehmen. Im Übrigen betont sie als Indiz für eine gemeinsame Absprache des Unfalls die Verbindung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschädigten D., die nicht von Anfang an offenbart worden sei und sogar in gleichartige, parallele Abwicklung ihrer Schäden münde.
13Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich gehört. Der Sachverständige T hat sein erstinstanzlich erstattetes Gutachten weiter mündlich ergänzt. Wegen des Inhalts ihrer Erklärungen wird auf den Berichterstattervermerk zum Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6.7.2010 verwiesen.
14B.
15Die zulässige Berufung ist nicht begründet, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Klageanspruch aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 BGB, 115 I VVG besteht nicht, denn der Kläger hat in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt, um mit der von der Beklagten zu 2) erhofften Ersatzleistung einen Gewinn zu erzielen.
16Obwohl der Beklagte zu 1) das Unfallgeschehen als unbeabsichtigt eingeräumt und im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat, ist auf den Antrag seiner Streithelferin die Berufung auch ihm gegenüber zurückzuweisen. Das Verbot des § 67 ZPO für den Streithelfer, sich mit seinen Erklärungen oder Handlungen in Widerspruch zur Hauptpartei zu setzen, gilt nämlich nicht, soweit der Streithelfer damit einem – von ihm zu beweisenden – kollusiven Zusammenwirken der Hauptpartei und des Prozessgegners zu seinem Nachteil entgegenwirkt. Dieser Beweis ist der Beklagten zu 2) gelungen.
17Die Indizien für einen manipulierten Unfall müssen in der gebotenen Gesamtschau betrachtet mit ihrer Häufung reichen, um die Überzeugung von einem solchen Unfall mit dem Ziel des Versicherungsbetrugs zu vermitteln. Voraussetzung dieser Überzeugungsbildung ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum jemals zu erlangen ist. Ausreichend, aber auch notwendig ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der bei lebensnaher Gesamtschau aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt. Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren – durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare – Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen.
18Zwar spricht entgegen der Auffassung der Zweitbeklagten im vorliegenden Fall die – eingeräumte – Verbindung zwischen den beiden Geschädigten nicht für eine Manipulation. Dass der mit seinem Schwager und Arbeitgeber gleichzeitig eintreffende Kläger seinen Pkw vor dessen Fahrzeug in derselben Straße abstellt, liegt nahe. Die Straße "T-Straße" ist von der Anschrift des Schwagers "K-Straße" auch nicht so weit entfernt, dass das Abstellen der Fahrzeuge in der Parallelstraße nicht erklärbar wäre.
19Gleichwohl liegen hier ausreichende Indizien für die Überzeugung von einem manipulierten Unfall vor:
20Gegenüber dieser Indizienlage haben die Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts, das Fehlen eines Nachweises der Bekanntschaft zwischen Schädiger und Geschädigtem vor dem Unfall und die bisherige Unauffälligkeit der Beteiligten hinsichtlich verdächtiger Unfälle oder Schadenabrechnungen keine entlastende Wirkung.
22Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt der Kläger gemäß § 97 ZPO.
23Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
24Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.