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Zu den Rechtsmitteln i.S.v. § 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB gehören nicht nur die gegen die gerichtliche Entscheidung statthaften Rechtsbehelfe, sondern auch alle in der jeweiligen Instanz gegebenen Behelfe, die sich unmittelbar gegen ein für fehlerhaft gehaltenes Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf dieses Gutachten gestützte instanzbeendende Entscheidung zu verhindern. Hierzu zählt auch ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen vor Gericht nach § 411 Abs. 4 ZPO.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2010 verkündete Urteil
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
G r ü n d e:
2Die Berufung der Klägerin verspricht aus Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.11.2010 – auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte hierauf nicht.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.