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Oberlandesgericht Hamm, I-5 W 77/10

Datum:
28.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-5 W 77/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1028.I5W77.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 5 O 110/10
Schlagworte:
Verfügungsgrund
Normen:
§§ 935, 940 ZPO
Leitsätze:

Die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des Herausgabeanspruches läßt sich nicht (allein) aus dem mit der Weiterbenutzung verbundenen Wertverlust herleiten. Nur dann, wenn durch den Gebrauch die Sachsubstanz so nachhaltig beeinträchtigt wird, dass der Herausgabeanspruch wirtschaftlich ausgehöhlt wird, kann eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe an den Sequester gerechtfertigt sein.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.09.2010 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 07.09.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf bis 3.100,00 € festgesetzt.

 
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