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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 56/10

Datum:
02.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 56/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0802.I5U56.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 69/10
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. März 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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