Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag des Klägers vom 30.04.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers vom 30.04.2010 gegen das am 26.02. 2010 verkündete Urteil Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von bis 10.000,00 €.
G R Ü N D E :
2I.
3Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
4Das Rechtsmittel ist nicht rechtzeitig eingelegt worden.
5Das angefochtene Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.03.2010 zugestellt worden (Bl. 282). Die Frist zur Einlegung der Berufung lief gemäß § 517 ZPO am 15.04.2010 – an einem Donnerstag – ab.
6Die Berufungsschrift vom 30.04.2010 ist - verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung - erst am 06.05.2010 (Bl. 298) beim Senat eingegangen und damit verfristet.
7II.
8Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung ist zurückzuweisen.
9Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht und glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten, § 233 ZPO.
10Seine Prozessbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 30.04.2020 behauptet, die Berufungsschrift sei per einfacher Post am 12.03.2010 verschickt worden und – nach ihrer Erinnerung - vorab gefaxt worden. Dies sei in ihrem Büro gängige Praxis.
11Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen, welche an eine schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages gestellt werden. Danach müssen die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der Abläufe dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. BGH NJW 2008, 3501 und Zöller-Greger, 28. Aufl., § 236 ZPO Rdnr. 6).
12Der Vortrag des Klägers ist schon nicht schlüssig im oben beschriebenen Sinne. Es wird nicht erklärt, an wen der Berufungsschriftsatz gerichtet und durch wen er am 12.03.2010 zur Post gebracht worden ist. Auch wird nicht erläutert, wieso der Berufungsschriftsatz am 12.03.2010 bereits per Post versandt worden sein soll, obwohl das angefochtenen Urteil erst am 15.03. 2010 zugestellt worden ist. Unklar bleibt weiter, warum die Prozessbevollmächtigte des Klägers bis zum 29.04.2010 – also mehr als sechs Wochen – ohne weitere Nachricht zuwartete, um sich dann erst – nämlich nach Ablauf der Berufungsfrist - beim hiesigen Oberlandesgericht nach dem Gang des Berufungsverfahrens zu erkundigen. Schließlich sind nach Auskunft der Telefaxstelle des Oberlandesgerichtes am 12.03.2010 auch keine Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers per Telefax eingegangen.
13Nach allem ist der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.