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Oberlandesgericht Hamm, I-4 W 40/10

Datum:
18.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-4 W 40/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0518.I4W40.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-8 O 176/10
 
Tenor:

In der Beschwerdesache

wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16.04.2010 auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.04.2010 abgeändert. Gemäß § 101 Abs. 9, 1, 2, 4 UrhG i.V.m. §§ 1, 58 ff. FamFG wird einstweilig angeordnet:

Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeit-punkte (Verkehrsdaten), die auf der dem Antragsschriftsatz vom 14.04.2010 als

Anlage ASt. 1

beigefügten Tabelle enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch des Antragstellers gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

 
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