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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 81/10

Datum:
04.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 81/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1104.I4U81.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 201/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abge-ändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Versicherten gesetzlicher Krankenkassen für die Versorgung mit Elektrotherapie- und Biofeedbackgeräten bezüglich der Ausschreibung solcher Geräte durch die gesetzliche Krankenkasse zu behaupten:

a.

„Da das einzige Kriterium für den Gewinn der Ausschreibung ein möglichst niedriger Preis war, konnten wir uns erwartungsgemäß mit unserem hohen Anspruch an die Qualität des Produkts und der Dienstleistung nicht durch¬setzen und können Sie somit sehr zu unserem Bedauern nicht beliefern bzw. die erbrachte Leistung nicht mit Ihrer Krankenkasse abrechnen“

oder

b.

„Da das einzige Zuschlagkriterium (nach den Ausschreibungsbedingun-gen) ein möglichst niedriger Preis war, konnten wir uns erwartungsgemäß mit unserem hohen Anspruch an die Qualität des Produktes und der Dienstleistung nicht durchsetzen und können Sie somit sehr zu unserem Bedauern nicht beliefern bzw. die erbrachte Leistung nicht mit Ihrer Kran¬kenkasse abrechnen.“

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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