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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 37/10

Datum:
07.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 37/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0907.I4U37.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-8 O 85/09
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei¬cher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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