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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 31/10

Datum:
17.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 31/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0817.I4U31.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 13/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Oktober 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Das Verbot zu Ziffer 1. bleibt mit der Maßgabe bestehen, dass sich der Zusatz „wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2“ auf die Aussage zu Ziffer 1. 2. und 1. 1. bezieht.

Der Tenor zu Ziffer 2. wird wie folgt neu gefasst:

für „Spirulina-Produkte“ mit Hinweisen auf dessen Vitamine B12-Gehalt:

„Da trifft es sich gut, dass Spirulina die Vitamin B12-reichste Pflanze ist. Ebenso ist Spirulina auch als hervorragender Vitamin K-Lieferant bekannt.“, wie geschehen in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift.

Das Verbot zu Ziffer 3. bleibt bestehen, mit der Maßgabe, dass es am Ende der Werbeaussage heißt: „wenn dies geschieht, wie in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 4 zur Klageschrift“.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5 % und die Beklagte 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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