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Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 205/09

Datum:
22.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 205/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0422.I4U205.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 174/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. September 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Auskunftsklage wird hinsichtlich der unter Ziffer 2 b) begehrten Auskunft (Anzahl der verkauften Matratzen …) abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist insgesamt vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten hinsichtlich der Widerklage (II. 1 und 2 a) des angefochtenen Urteils)) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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