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Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 238/09

Datum:
28.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 238/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0928.I28U238.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 520/08
Schlagworte:
Scheinsozietät, Bürogemeinschaft, freier Mitarbeiter, Vermieterpfandrecht, eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung, Verjährung; Sekundäranspruch
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 562, § 1228 Abs. 2, § 1235; InsO § 134; GmbHG § 32a Abs. 3 a.F.; BRAO § 51b a.F.
Leitsätze:

Ein freier Mitarbeiter einer anwaltlichen Bürogemeinschaft, die sich nach außen als Scheinsozietät darstellt, haftet für vertragliche Pflichtverletzungen persönlich, wenn er den Rechtsschein setzt, anwaltliches Mitglied der (Schein-) Sozietät zu sein und gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgeht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Oktober 2009 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.

Die Beklagten bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 60.205,45 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz aus 54.980 € seit dem 21. April 2006, aus weiteren 729,95 € seit dem 15. August 2006 sowie aus weiteren 4.495,50 € seit dem 5. Januar 2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der etwaigen Rückgewähransprüche aus der Leistung der Kaufpreise in Höhe von zusammen 54.980,00 € aufgrund der fünf Kaufverträge zwischen der E GmbH i.G. (Käuferin) und der GbR K und E2 vom 06.08.2004, 14.08.2004 und 18.08.2004 (Bl. 32 - 51 der Gerichtsakten).

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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