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Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 237/09

Datum:
22.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 237/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0722.I28U237.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 3 O 16/09
Schlagworte:
Vergütungsvereinbarung; deklaratorisches Schuldanerkenntnis, richterliche Hinweispflicht, Urkundenprozess
Normen:
RVG § 4 (a.F.); ZPO § 139, § 322, § 533, § 596
Leitsätze:

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis einer anwaltlichen Honorarforderung, dem keine anwaltlichen Honorarrechnungen vorausgehen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 RVG a.F. nur dann, wenn sich anhand konkreter Angaben ergibt, für welche anwaltliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts der Mandant das Versprochene zahlen will bzw. welche anwaltlichen Honorarforderungen damit außer Streit gestellt werden sollen.

Vereinbartes und gesetzliches Anwaltshonorar sind nicht verschiedene Streitgegenstände, weil sie auf derselben anwaltlichen Leistung beruhen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. November 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnberg einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der vom Beklagten zurückgenommenen Widerklage, an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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