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Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 219,70 € festgesetzt.
Gründe:
2Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3I.
4Das Landgericht hat zu Recht die Verfahrensgebühr um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzt. Die von dem Klägervertreter für seine vorgerichtliche Tätigkeit verdiente Geschäftsgebühr ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zum RVG in Verbindung mit § 15 a Abs. 2 Var. 2 RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Nach der Bestimmung des § 15 a Abs. 2 Var. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen, soweit gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht.
51.
6Die Geschäftsgebühr ist hier unzweifelhaft durch das von der Klägerin gegen den Beklagten erstrittene Versäumnisurteil vom 16./18.03.2010 tituliert.
72.
8Die Klägerin kann einer Anrechnung nicht entgegenhalten, dass sich der Beklagte hierauf nicht berufen habe, weil er der beantragten Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr nicht entgegengetreten ist.
9Richtig ist zwar, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 15 a Abs. 2 RVG die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten nicht ohne Weiteres berücksichtigt wird, sondern dann, wenn dieser sich darauf beruft.
10Dies dahin zu verstehen, dass der Dritte ausnahmslos die Anrechnung nach § 15 a Abs. 2 RVG durch entsprechenden Vortrag einwenden muss, führt in den Fällen, in denen sich die Voraussetzungen der Anrechnung unmissverständlich aus dem Akteninhalt ergeben, zu Ergebnissen, die mit der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht zu vereinbaren sind. Hier liegt erneut die Annahme nahe, dass der Gesetzeswortlaut den Willen des Gesetzgebers nur unzureichend umsetzt.
11Nach den Gesetzesmaterialien soll durch § 15 a Abs. 2 RVG sichergestellt werden, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann. Insbesondere ist zu verhindern, dass insgesamt mehr als dieser Betrag gegenüber dem Dritten tituliert wird. Das leistet nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorschrift des § 15 a Abs. 2 RVG (vgl. dazu BT-Drucksache 16/12717 Seite 58/59).
12Diese klar formulierte Zielsetzung wird konterkariert, wenn – wie hier – dem Akteninhalt eindeutig entnommen werden kann, dass die volle Geschäftsgebühr durch Versäumnisurteil tituliert wurde und gleichzeitig die volle Verfahrensgebühr festgesetzt wird. Dann werden gegen den Dritten eine Geschäftsgebühr von 1,3 und eine Verfahrensgebühr von 1,3 tituliert, obwohl der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber – hier der Klägerin – nach § 15 a Abs. 1 RVG nur eine volle Gebühr von 1,3 und eine um den Anrechnungsbetrag verminderte Gebühr fordern kann.
13§ 15 a Abs. 2 RVG ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass das Gericht nicht von Amts wegen durch weitere Maßnahmen aufklären muss, ob einer der Anrechnungstatbestände vorliegt. Angesichts des Grundsatzes, dass ein Gericht nicht sehenden Auges daran mitwirken darf, einen nach dem Akteninhalt dem materiellen Recht entgegenstehenden Vollstreckungstitel zu schaffen, ist ein nach Aktenlage unzweifelhaft vorliegender und sich aufdrängender Anrechnungstatbestand zu berücksichtigen (vgl. dazu Hansens RVGreport 2009,201 (205) und AnwBl 2009, 535 (539), Gerold/ Schmidt/ Müller-Rabe § 15 a RVG Rdnr. 27).
14II.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
16III.
17Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderung-sinteresse der Klägerin.