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Oberlandesgericht Hamm, I-25 W 206/10

Datum:
31.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 W 206/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0831.I25W206.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 268/09
Schlagworte:
Anwendung des § 15 a RVG auf sog. "Altfälle"
Normen:
§ 15 a RVG; Nr. 2300, 3100 VV RVG
Leitsätze:

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass auf Grund des durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.12.2009 festgestellten Vergleichs von der Beklagten an die Klägerin 3.382,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu erstatten sind.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 627,92 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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