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Oberlandesgericht Hamm, I-25 W 10/10

Datum:
26.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 W 10/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0126.I25W10.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 10 O 231/07
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 7.12.2009 abgeändert:

Unter Zurückweisung des Feststellungsantrags werden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens den Gläubigern auferlegt, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.

Gegenstandswert: Bis 500.- EUR.

 
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