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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 212/09

Datum:
11.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 212/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0611.I20U212.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 73/08
Leitsätze:

1.)

Das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus einem PKW ist bereits dann gegeben, wenn der PKW Aufbruchspuren (Schlossstechen) aufweist und u.a. Teile aus dem Motorraum und die Vordersitze fehlen. Ob Zeugen zum Rahmengeschehen widersprüchliche Angaben gemacht haben, ist für das äußere Bild unerheblich.

2.)

Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung hier vom Versicherer bewiesen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. November 2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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