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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 203/09

Datum:
21.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 203/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0721.I20U203.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 182/09
Leitsätze:

1.)

Der Rechtsschutzversicherer ist bei einer Klage des VN auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leistungsfrei, auch wenn sich herausstellt, dass der VN bei Beantragung der BU-Versicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat.

2.)

Es liegt keine Straftat (Betrug) i.S.d. § 3 Abs. 5 ARB 98 vor, wenn bei Abschluss der Versicherung eine Berufsunfähigkeit des VN überhaupt noch nicht absehbar war.

Weder liegt zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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