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Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 19.05.2010 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 23.04.2010 abgeändert.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 08.03.2010 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht B wird für begründet erklärt.
Gründe:
2Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg.
3Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet. Unabhängig von der Frage, ob das teilweise abweichende tatsächliche Beschwerdevorbringen der Beklagten zum Inhalt der mit dem Sachverständigen geführten Telefongespräche zutreffend ist, liegen bereits auf der Grundlage der gesicherten tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Gründe vor, die aus der Sicht einer verständigen Partei anstelle der Beklagten geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Landgericht B zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
4Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit können nur solche Gründe rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. etwa BGH NJW 2006, 2492). Die Verletzung des prozessualen Gleichbehandlungsgebotes und schwere Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs können einen Ablehnungsgrund i.S. des § 42 Abs. 2 ZPO verwirklichen (vgl. etwa Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. A., Rnr. 21 und 24 zu § 42 ZPO, jeweils m.w.N.).
5Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist gerechtfertigt, weil die vom Richter veranlasste Behandlung des Antrages auf Verlegung des bevorstehenden Ortstermins des Sachverständigen am 5.1.2010 auf dem streitgegenständlichen Hausgrundstück der Klägerin den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und prozessuale Gleichbehandlung verletzte und deshalb bei verständiger Würdigung die Besorgnis begründet, dass der erkennende Richter den Beklagten gegenüber nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber steht.
6Gegenstand der zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten zu 1.) geführten Telefongespräche war die Verlegung des vom Sachverständigen vorab – ohne vorherige Konsultation der Parteien - festgesetzten Ortstermins vom 5.1.2010 und die strikte Weigerung der Klägerin, den Beklagten zu 1.) oder einen Vertreter von ihm auf das streitgegenständliche Grundstück zu lassen. Der Sachverständige kündigte dem Beklagten zu 1.) gegenüber an, in der Angelegenheit mit dem erkennenden Richter zu sprechen und sich sodann wieder bei ihm, dem Beklagten zu 1.), zu melden.
7Der Vorsitzende Richter am Landgericht B, an den sich der Sachverständige wandte, war gem. § 404 a Abs. 1 ZPO gehalten, in dem vorgegebenen verfahrensrechtlichen Rahmen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
8Nach der ihm unterbreiteten Ausgangslage musste der erkennende Richter aktiv in das Geschehen eingreifen. Es war sicher, dass die Klägerin im Falle der Beibehaltung des Ortstermins anwesend sein würde. In diesem Fall musste auch den Beklagten Gelegenheit gegeben werden, an dem Ortstermin teilzunehmen, um den Grundsatz der prozessualen Gleichbehandlung und das Recht der Partei auf ein faires Verfahren zu wahren (vgl. hierzu etwa Zöller-Greger Rnr. 5 a zu § 402 ZPO). Hinzu kam, dass die Klägerin eine massive Drohung zu Lasten des Beklagten zu 1.) aussprach, indem sie dem Sachverständigen gegenüber erklärte, eher den Beklagten zu 1.) zu erschießen, als ihn auf das Grundstück zu lassen. Unter diesen Umständen gebot es auch die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts, im Rahmen der Prozessleitung die notwendigen Anordnungen zu treffen, um einen Ortstermin zu gewährleisten, an dem auch die Beklagten oder ein von ihnen benannter Vertreter gefahrlos teilnehmen konnte.
9Überdies hatte das Gericht zu bedenken, dass es – im Gegensatz zu Anträgen, welche die Verlegung von Gerichtsterminen zum Gegenstand haben (vgl. § 227 ZPO) – für von Sachverständigen angesetzte Ortstermine keine unmittelbar anwendbare Norm für Verlegungsanträge existiert, auf die sich eine Partei einstellen müsste.
10Nach alledem konnten und durften die Beklagten darauf vertrauen, dass der vom Sachverständigen auf den 5.1.2010 angesetzte Ortstermin jedenfalls ohne eine weitere Reaktion des Gerichts direkt oder des Sachverständigen – entsprechend seiner ausdrücklichen Ankündigung – nicht aufrechthalten bleibt.
11Die von dem erkennenden Richter dem Sachverständigen gegenüber empfohlene Aufrechterhaltung des Ortstermins ohne Rückmeldung beim Beklagten zu 1.) stand hierzu in einem eindeutigen Widerspruch. Sie hatte zur Folge, dass den Beklagten keine Gelegenheit gegeben wurde, zu der Frage der Verlegung des Ortstermins und der Art und Weise der Durchführung des Termins trotz der strikt abweisenden Haltung der Klägerin abschließend Stellung zu nehmen.
12Aus der Sicht einer verständigen Partei anstelle der Beklagten kann die aus dem Verhalten des Gerichts resultierende schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf prozessuale Gleichbehandlung die Besorgnis entstehen lassen, dass der erkennende Richter der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber steht.
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Falle einer erfolgreichen Beschwerde solche des Hauptsacheverfahrens sind (vgl. Zöller-Vollkommer, Rnr. 20 zu § 46 ZPO).