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Oberlandesgericht Hamm, I-19 W 33/10

Datum:
12.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-19 W 33/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1012.I19W33.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 389/09
Schlagworte:
Hinweispflicht, Aufklärungspflicht, Überwachungspflicht, Prüfungspflicht, Bauträger, Bauvertrag, Eigenleistung
Normen:
§§ 634, 636, 280, 281 BGB
Leitsätze:

Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs- und Prüfungspflichten des Bauträgers gegenüber dem Besteller/Käufer eines zu errichtenden Hauses/Hausgrundstücks, der die Abdichtung des Kellergeschosses in Eigenleistung übernimmt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 5. August 2010 teilweise abgeändert.

Den Klägern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt U für den Klageantrag zu Ziff. 1, in Höhe von zuletzt 16.800 € nebst Zinsen, sowie für die Klageanträge zu Ziff. 2 und 4 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes.

 
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