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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 68/09

Datum:
07.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 68/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0507.I19U68.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 397/04
Schlagworte:
Prozessführungsbefugnis, Prozessstandschaft, Mängel, Gemeinschaftseigentum, Miteigentümer Erwerbsvertrag, Wohnungseigentümergemeinschaft,Gewährleistungsrechte,
Normen:
§§ 633, 643, 635 BGB a.F., 10, 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr 2 WEG
Leitsätze:

1. Prozesstandschaft des Mitglieds einer 'Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltend-

achung von Rechten wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum.

2. Die Gewährleistungsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers wegen

Mängel am Gemeinschaftseigentum richten sich nach dem zwischen ihm und dem Bau-

träger geschlossenen Erwerbsvertrag, nicht nach dem Erwerbsvertrag desjenigen Mit-

eigentümers, dessen Gewährleistungsrechte am weitesten beschränkt sind.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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