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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 67/10

Datum:
09.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 67/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1109.I19U67.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-8 O 520/09
Schlagworte:
fehlerhafte Verbrauchserfassung, Schätzung, defekter Gaszähler
Normen:
§§ 11, 18 GasGVV
Leitsätze:

1.

Korrektur der Gasversorgungsrechnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GasGVV wegen fehlerhafter Verbrauchserfassung durch einen defekten Gaszähler.

2.

Schätzung des Gasverbrauchs entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 GasGVV.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. März 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.988,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.705,25 Euro seit dem 10.07.2009 und aus 7.283,08 Euro seit dem 29.09.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 12 % der Klägerin und zu 88 % dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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