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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 38/10

Datum:
09.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 38/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1109.I19U38.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 170/06
Schlagworte:
Sowiesokosten
Normen:
§ 635 BGB a.F.
Leitsätze:

"Sowiesokosten" bleiben dann unberücksichtigt, wenn der Auftraggeber bei von Beginn an ordnungsgemäßer Herstellung des Werks nicht mit diesen Mehrkosten belastet geblieben wäre, weil er sie bei Veräußerung des Werks (hier Hauseigentum) an den Erwerber hätte weitergeben können.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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