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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 151/09

Datum:
09.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 151/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0709.I19U151.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 016 O 300/08
Schlagworte:
Verjährung, Einrede, Erledigung, erledigendes Ereignis,Kosten, Billigkeitserwägungen
Normen:
§ 91 a ZPO
Leitsätze:

Erforderliche Billigkeitserwägungen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wenn erstmals im Prozess gegenüber einer bereits vorprozessual verjährten Forderung die Einrede der Verjährung erhoben wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. November 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster im Kostenpunkt abgeändert.

Die (erstinstanzlichen) Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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