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Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 144/09

Datum:
26.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 144/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0326.I19U144.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 219/05
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IV ZR 111/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Oktober 2009 verkündete Ur­teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.251,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2005 und weitere 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins­satz seit dem 17.7.2008 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Streithelfe­rin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je­weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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