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Oberlandesgericht Hamm, I-18 W 61/10

Datum:
29.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 W 61/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1129.I18W61.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 221/10
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit, ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Einfirmenvertreter
Normen:
§ 5 ArbGG, § 92a HGB § 17a GVG
Leitsätze:

1. Ein Handelsvertreter ist kein Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB, wenn er nebenberuflich in einem Marktsegment tätig werden kann und darf, mit dem er keine Konkurrenz zu seiner hauptberuflichen Handelsvertretertätigkeit ausübt.

2. Der gem. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG maßgebliche Verdienst eines Handelsvertreters wird nicht dadurch erhöht, dass der Unternehmer bei einer Vertragsbeendigung auf die Rückzahlung eines Teils von zuvor gewährten Provisionsvorschüsse verzichtet. Es liegt dann bereits kein Verdienst des Handelsvertreters mehr vor, den er „während“ der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses erzielt hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. August 2010 – 6 O 221/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG verneint hat.

 
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