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Oberlandesgericht Hamm, I-15 Wx 220/09

Datum:
11.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 Wx 220/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0311.I15WX220.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-T 13/09
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die sofortige erste Beschwerde der Beteiligten zu 11) wird unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts vom 05.08.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung der Beteiligten zu 11) zu den Vorgängen der Übertragung der Rechtsinhaberschaft an dem im Grundbuch von G1 Blatt #### eingetra-genen Erbbaurecht von der Beteiligten zu 1) an den Beteiligten zu 4) zu 24/30 Anteil und die Beteiligten zu 8), 9) und 10) zu jeweils 2/30 Anteil ge-mäß der notariellen Urkunde vom 20.10.2007 (UR-Nr. 219/2007 Notar X in I) wird ersetzt,

und zwar mit der Maßgabe,

dass vor der Umschreibung der Erbbauberechtigten dem Grundbuchamt in der grundbuchverfahrensrechtlich erforderlichen Form (§ 29 GBO) nachge-wiesen wird, dass der Beteiligten zu 11) eine Erklärung der Beteiligten zu 4), 8), 9) und 10) zugegangen ist, in der diese unwiderruflich und gesamtschuldnerisch die Verpflichtung übernehmen, die schuldrechtlichen Ansprüche der Grundstückseigentümerin aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 07.07.1952 (UR-Nr. 422/1952 Notar O in S) in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 11.12.1962 (UR-Nr. 843/1962 Notar Dr. T in G1) zu erfüllen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

 
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