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Oberlandesgericht Hamm, I-12 U 85/10

Datum:
08.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 85/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1208.I12U85.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 20 O 334/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zi-vilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26.03.2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu ge¬fasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.247,72 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2009 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.011,55 € für die Zeit vom 18.07.2009 bis zum 23.09.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der 1. Instanz bleibt dem Schlussurteil vor¬behalten. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 95 % die Klägerin und zu 5 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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