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Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 19. Oktober 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch ein-stimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist Eigentümer des am 22.12.2003 erstzugelassenen Pkw T P 1.9 TDI mit dem amtliche Kennzeichen ########, den er am 12.07.2007 als Gebrauchtfahrzeug erworben und am 03.12.2008 bei einem abgelesenen Tachostand von 84681 km (Prüfbescheinigung vom 03.12.2008, Anl. B 1 = Bl. 26 GA) in der Kfz-Werkstatt des Streithelfers zwecks Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO sowie der Abgassonderuntersuchung nach § 47a StVZO damaliger Rechtslage vorstellte. Im Zuge der vom hierzu autorisierten Streithelfer durchgeführten Abgassonderuntersuchung, bei der der Motor den technischen Prüfvorgaben entsprechend im Stand bis zur sogenannten Abregeldrehzahl beschleunigt wurde, erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden, den der Kläger anschließend nach vorheriger Inaugenscheinnahme des Schadens durch die vom Haftpflichtversicherer des Streithelfers beauftragte Ingenieurgemeinschaft G und N GmbH & Co. KG durch den Streithelfer reparieren ließ. Dieser stellte für die Reparatur Kosten in Höhe von 6.055,61 € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung, deren Erstattung der Kläger mit seiner Klage vom Land begehrt, das mit Schreiben vom 30.04.2009, dem Kläger zugegangen am 05.05.2009, Schadensersatzleistungen abgelehnt hat.
4Der Kläger hat vorgetragen, zum Zeitpunkt der Abgassonderuntersuchung habe sich sein Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand befunden, vorgeschriebene Inspektionen seien stets pünktlich durchgeführt worden, letztmals vor dem Schadensfall am 28.07.2008 bei einem Tachostand von 80.000 km. Es sei daher davon auszugehen, dass der aufgetretene Motorschaden darauf zurückzuführen sei, dass die Abgasuntersuchung nicht den Regeln der Technik entsprechend durchgeführt worden sei, möglicherweise weil sich das Fahrzeug bei Vornahme der Untersuchung nicht in betriebswarmem Zustand befunden habe. Hierfür habe das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung einzustehen. Selbst bei fehlendem Verschulden des Streithelfers stehe ihm gegen das Land ein Anspruch nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs zu.
5Das beklagte Land hat eine Einstandspflicht für den dem Kläger entstandenen Schaden in Abrede gestellt und eingewandt, es fehlten jegliche konkreten Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Durchführung der Abgassonderuntersuchung durch den Streithelfer, dem vor Beginn der Untersuchung ohnehin nur eine Sichtprüfung, nicht aber eine eingehendendere Untersuchung der Betriebstauglichkeit des Motors oblegen habe. Nach dem Ergebnis der vom Haftpflichtversicherer des Streithelfers im Anschluss an den Schadensfall veranlassten Untersuchung spreche alles dafür, dass sich bei dem Schaden eine bereits vorher vorhandene, durch Verschleiß oder einen Defekt bedingte Schadensursache realisiert habe, zumal aufgrund der vom Kläger als Anlagen K 9 - K 11 vorgelegten Inspektionsrechnungen davon auszugehen sei, das sein Fahrzeug bereits im Jahr 2006 eine Laufleistung von rund 180.000 km und am Schadenstag eine solche von mindestens 190.000 km gehabt habe. Bei Dieselfahrzeugen mit solch hoher Laufleistung komme es häufig infolge Undichtigkeit bereits stark beanspruchter Kolbendichtungsringe zu einer Ölanreicherung durch Kraftstoff mit dem sich daraus ergebenden Risiko eines ungesteuerten Eindringens eines brennfähigen Gemisches in die Brennräume, was dann einen sogenannten "Blow-Out-Effekt" hervorrufen könne. Bei dieser Sachlage könne der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung noch unter dem des enteignungsgleichen Eingriffs Schadensersatz beanspruchen. Abgesehen davon werde im Hinblick auf die entgegen den Angaben des Klägers deutlich höhere Laufleistung des Motors auch die Schadenshöhe bestritten.
6Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG noch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu. Ein Amtshaftungsanspruch scheitere bereits am fehlenden Nachweis einer fehlerhaften Durchführung der Abgassonderuntersuchung durch den Streithelfer. Da die bei der Reparatur des Streithelfers als beschädigt ausgetauschten Teile -Pleuelstange, ein Kolben sowie sämtliche Ventile- nach dessen Erklärung nicht mehr vorhanden seien, sei eine sachverständige Begutachtung des Motors im "Urzustand" nicht mehr möglich und daher auch nicht mehr zu klären, welche Ursache der aufgetretene Motorschaden tatsächlich hatte und ob ein Vorschaden vorlag. Aus gleichem Grund scheide auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff aus.
7Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Er bemängelt, das Landgericht habe ihm zu Unrecht die Beweislast dafür zugewiesen, dass im Zuge der Abgassonderuntersuchung ein Fehler gemacht wurde. Da er selbst bei der Untersuchung nicht anwesend gewesen sei, er dem Streithelfer aber ein in jeder Hinsicht fehler- und mangelfreies Fahrzeug überlassen habe, müsse ihm hier eine Beweiserleichterung zugute kommen. Jedenfalls habe das Landgericht es versäumt, zur Frage der Schadensursache das von ihm angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Es lägen zahlreiche Informationen vor, denen ein Sachverständiger möglicherweise entnehmen könne, was den Motorschaden ausgelöst habe. Jedenfalls habe das Landgericht ohne eigene Sachkunde nicht vom Gegenteil ausgehen dürfen. Gleiches gelte hinsichtlich der Fragen, ob die Durchführung der von dem Streithelfer vorgenommenen Abgassonderuntersuchung mangelfrei und insbesondere die in der Prüfbescheinigung ausgewiesene Motortemperatur von 80° C ausreichend war und ob sich sein Fahrzeug wie vorgetragen im Zeitpunkt der Untersuchung in einem technisch einwandfreien Zustand befunden habe, was ein Sachverständiger möglicherweise anhand der vorhandenen Unterlagen beurteilen könne.
8Der Kläger beantragt,
9das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 6.055,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2009 zu zahlen.
10Das beklagte Land und der Streithelfer beantragen,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
13II.
14Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).
15Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände des Klägers tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zu Unrecht und daher ohne Erfolg wirft der Kläger dem Landgericht unzureichende Tatsachenfeststellung und eine unvollständige Ausschöpfung des ihm unterbreiteten Sachvortrags vor.
161.
17Amtshaftungsansprüche des Klägers nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitern bereits an der Darlegung eines pflichtwidrigen Verhaltens des Streithelfers, der im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO a.F. allerdings als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne (Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 839 Rn. 13 ff, 15) hoheitlich gehandelt hat (Palandt-Sprau, aa0. Rn. 91; OLG Frankfurt/M, NJW 2003, 1465 f; OLG Bremen, NZV 1999, 166; OLG Schleswig, NJW 1996, 1218 f).
18Dass die Abgasuntersuchung vom Streithelfer nicht den Regeln der Technik entsprechend vorgenommen wurde, schlussfolgert der Kläger allein aus dem Umstand, dass sich sein angeblich regelmäßig gewartetes Fahrzeug vor der Untersuchung in einem technisch einwandfreien Zustand befunden habe, was das beklagte Land indes bestreitet und sich nach ohne vorherige Beweissicherung erfolgter Reparatur des aufgetretenen Motorschadens -insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts- mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen auch durch eine sachverständige Begutachtung im Nachhinein nicht mehr wird feststellen lassen, zumal die bei der Reparatur ausgetauschten Teile - Pleuelstange, ein Kolben sowie sämtliche Ventile - nach unwidersprochenen Angaben des Streithelfers vor dem Landgericht nicht aufbewahrt wurden und daher in eine etwaige Begutachtung nicht mehr mit einbezogen werden können.
19Konkrete Versäumnisse des Streithelfers bei der Art und Weise der Prüfungsdurchführung legt der Kläger dagegen nicht nachvollziehbar dar. Auch seine Überlegung, Schadensursache sei möglicherweise gewesen, dass die Abgasuntersuchung durchgeführt wurde, noch bevor sich das Fahrzeug in betriebswarmem Zustand befand, ist nicht mehr als eine bloße Mutmaßung des Klägers, der dabei weder in Abrede stellt, dass die im Prüfbericht vom 03.12.2008 (Anlage B 1 = Bl. 26 GA) ausgewiesene Motortemperatur von 80° C bei Beginn der Abgasuntersuchung tatsächlich erreicht war, noch darlegt, dass eine höhere Temperatur hätte vorliegen müssen und gegebenenfalls welche. Bei dieser Sachlage fehlt für die Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob die in der Prüfbescheinigung angegebene Temperatur von 80° C ausreichend war, schlüssiger Tatsachenvortrag, eine solche Beweiserhebung liefe mithin auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
20Inwieweit der Streithelfer verpflichtet war, das Fahrzeug des Klägers vor Beginn der Abgasuntersuchung -über eine bloße Sichtprüfung hinaus- auf seine Betriebstauglichkeit hin zu untersuchen, bedarf unter den gegebenen Umständen keiner abschließenden Klärung, da sich nicht feststellen lässt, dass etwaige dem Streithelfer insoweit unterlaufene Versäumnisse schadensursächlich geworden sind. Der Kläger schließt selbst aus, dass der aufgetretene Motorschaden wie vom Haftpflichtversicherer des Streithelfers nach sachverständiger Inaugenscheinnahme des Schadens angenommen auf einen Defekt an der Einspritzanlage oder in die Brennräume gelangtes überschüssiges Motoröl zurückzuführen ist. Dass eine Überprüfung des Streithelfers zur Feststellung anderer -und gegebenenfalls: welcher- Auffälligkeiten geführt hätte, die auch tatsächlich schadensursächlich geworden sind, ist weder dargetan noch erkennbar.
212.
22Auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs -ein vom Landgericht diskutierter Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs scheidet wegen Rechtmäßigkeit der Abgasuntersuchung, die zum streitgegenständlichen Motorschaden am Fahrzeug des Klägers geführt hat, von vornherein aus (vgl. nur Palandt-Bassenge, aa0. Überbl. v. § 903 Rn. 13 f)- steht dem Kläger kein (Entschädigungs-) Anspruch gegen das beklagte Land zu. Denn ein dem Kläger abverlangtes "Sonderopfer", das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt und daher entschädigungslos nicht hingenommen werden muss, könnte nur dann angenommen werden, wenn sich sicher feststellen ließe, dass sich das Fahrzeug des Klägers bei seiner Vorstellung zur Abgasuntersuchung tatsächlich wie vom Kläger behauptet in technisch einwandfreiem Zustand befand und allein bauartbedingt den im Zuge der Untersuchung gestellten Anforderungen nicht gewachsen war (OLG Frankfurt/M, NJW 2003, 1465 f; vgl. auch OLG Bremen, NZV 1999, 166). Eine dahingehende Feststellung lässt sich im Streitfall jedoch -wie dargelegt- nicht treffen, da auch bei zugunsten des Klägers unterstelltem ordnungsgemäßem Wartungszustand seines Fahrzeugs nicht auszuschließen ist, dass es zum Motorschaden allein deshalb gekommen ist, weil sich bei der Abgasuntersuchung aufgrund der den Vorgaben entsprechenden Prüfbelastung des Motors durch Hochdrehen des Motors bis zur sogenannten Abregeldrehzahl eine durch Verschleiß oder einen Defekt bereits konkret angelegte Schadensursache lediglich manifestiert hat, diese mithin nicht erst durch die Untersuchung hervorgerufen wurde. Mangels erfolgter Beweissicherung vor der vom Kläger veranlassten Reparatur verspricht hier auch die Einholung eines von ihm angebotenen Sachverständigengutachtens keinen verlässlichen Aufschluss über die eigentliche Schadensursache, was zum Nachteil des beweispflichtigen Klägers geht, dem insoweit keine Beweiserleichterungen (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. Vor § 284 Rn. 25 ff) zugute kommen. Namentlich greift zugunsten des Klägers kein Anscheinsbeweis (Zöller-Greger, aa0. Rn 29) ein, da es an einem typischen Ge-schehensablauf fehlt, der tragfähige Rückschlüsse auf die Ursache des aufge- tretenen Motorschadens rechtfertigt.