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Oberlandesgericht Hamm, I-11 U 288/09

Datum:
25.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-11 U 288/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0825.I11U288.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 493/08
Normen:
GG Art. 34; BGB §§ 96, 97, 103 SGB V, Ärzte-ZV §§ 19, 28
Leitsätze:

1.

Zu den Amtspflichten des Zulassungsausschusses für die vertragsärztliche Zulassung zum Zwecke der Fortführung einer Praxis durch einen Nachfolger eines auf seine Zulassung verzichtenden Arztes in einem Überversorgungsgebiet.

2.

Zur Frage der Wirksamkeit des Verzichts des bisher zugelassenen Arztes, wenn dieser an die künftige bestandkräftige Zulassung eines bestimmten, namentlich benannten Bewerbers geknüpft ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.08.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, so-fern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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