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Oberlandesgericht Hamm, I-11 U 231/09

Datum:
24.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-11 U 231/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0924.I11U231.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 200/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.085,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 59.331,75 € seit dem 21.04.2007 und aus weiteren 3.753,65 € seit dem 07.07.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 3 % und der Be-klagte zu 97 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

 
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