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Oberlandesgericht Hamm, I-11 U 194/08

Datum:
21.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-11 U 194/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0421.I11U194.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 233/07
Normen:
GG Art. 14, 34; BGB §§ 906, 839, 1004; VwVfG §§ 74, 75
Leitsätze:

1.

Zu den Ersatzansprüchen für Gebäudeschäden infolge von Grundwasserveränderungen im Zusammenhang mit einem planfestgestellten U-Bahn-Bau.

2.

Die aus der umfassenden Sperrwirkung der Planfeststellung folgende Beschränkung auf Ansprüche aus den §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG erstreckt sich auch auf Ansprüche aus Amtshaftung, aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs, aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und aufgrund enteignenden Eingriffs; sie erfasst auch solche Schäden, die erst Anlass zu einer nachträglichen Ergänzung der Planfeststellung geben.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Oktober 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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