Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Scheidung seiner Ehe zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.
Gründe
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Scheidung seiner Ehe nach deutschem Recht.
4Der am ####1961 geborene Antragsteller und die am ####1966 geborene Antragsgegnerin stammen aus der Türkei. Sie haben dort am 03.05.1988 in X/Türkei die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder Y, geb. am ####1991, und Y2, geb. am ####2003, hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem Jahr 2003 getrennt. Der Antragsteller, der im Jahr 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, besitzt seit dem 12.04.2001 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Antragsgegnerin ist nach wie vor allein türkische Staatsangehörige.
5Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es sei türkisches Recht anzuwenden. Ihr stehe nach Art. 166 türk. ZGB ein Widerspruchsrecht gegen die Scheidung zu. Der Antragsteller trage die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe. Er habe die Familie verlassen und sich einer anderen Partnerin zugewandt. Sie hingegen wolle die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen.
6Durch das angefochtene Urteil ist die Ehe der Parteien nach deutschem Recht geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Das Amtsgericht hat die Anwendung deutschen Rechts damit begründet, dass nach den Vorschriften des türkischen internationalen Privatrechts, auf das nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. EGBGB verwiesen werde, in den Fällen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Scheidung das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes anwendbar sei. Damit sei das deutsche Recht anzuwenden, weil der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger sei, während die Antragsgegnerin allein die türkische Staatsangehörigkeit habe. Nach deutschem Scheidungsrecht werde das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, da die Parteien seit drei Jahren getrennt lebten.
7Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie meint, das Amtsgericht habe zu Unrecht deutsches Recht angewandt. Es sei vielmehr türkisches Recht anzuwenden. Das deutsche IPR verweise wegen der früheren gemeinsamen türkischen Staatsangehörigkeit der Parteien auf das türkische Recht, Art. 17, 14 EGBGB, das nach Art. 28 türk. STAG auch für frühere türkische Staatsangehörige gelte. Diese Gleichbehandlung ehemaliger türkischer Staatsangehöriger nach türkischem Recht müsse auch im Ausland anerkannt werden. Der Antragsteller sei noch immer türkischer Staatsangehöriger. Nach Art. 4 des türk. IPRG gehe die türkische Staatsangehörigkeit der deutschen Staatsangehörigkeit vor. Da den Antragsteller das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, sei der Scheidungsantrag nach türkischem Recht abzuweisen. Sie, die Antragsgegnerin, wolle sich nicht scheiden lassen wegen der gemeinsamen Kinder und weil sie in der Türkei als geschiedene Frau ein geringeres Ansehen habe.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9das Urteil des Amtsgerichts Essen aufzuheben und den Scheidungsantrag abzuweisen.
10Der Antragsteller beantragt,
11den Antrag zurückzuweisen.
12Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere meint er, es sei das Recht des gemeinsamen Aufenthaltes der Parteien anzuwenden. Da sich die Parteien gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, sei deutsches Recht anwendbar. Er wolle geschieden werden, weil er und seine Ehefrau sich nicht verstünden und sich gegenseitig nicht respektierten.
13II.
14Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
151. Für das vorliegende Ehescheidungsverfahren der Parteien sind die deutschen Gerichte nach Artikel 3 der EG Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren bereffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EheVO II) international zuständig, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Damit findet nach dem Prinzip der lex-fori auch das deutsche Verfahrensrecht Anwendung.
162. In der Sache richtet sich die Scheidung der Parteien jedoch nicht nach deutschem sondern nach türkischem Scheidungsrecht. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung liegen danach nicht vor.
17a) aa) Nach Art. 17 EGBGB unterliegt die Scheidung allerdings zunächst dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB grundsätzlich das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Obwohl beide Parteien die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, kommt es auf diese gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten nicht an, weil der Antragsteller neben seiner ursprünglichen türkischen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zugleich auch schon die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Unwidersprochen hat er nämlich vorgetragen, seit dem 12.04.2001 deutscher Staatsangehöriger zu sein, ohne dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB geht aber bei Mehrstaatlern die deutsche Staatsangehörigkeit stets vor, so dass nicht an die frühere gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit angeknüpft werden kann (BGH, FamRZ 1994, 434 m.w.Nw.).
18bb) Mangels eines gemeinsamen Personalstatuts der Parteien bestimmt daher das für die Wahl des Scheidungsrechts gem. Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB geltende Prinzip der Subsidiarität das letzte gemeinsame Heimatrecht als das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. EGBGB). Dies ist das türkische Recht, da beide Parteien zuletzt gemeinsam die türkische Staatsangehörigkeit hatten, und die Antragsgegnerin diese immer noch hat (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1146). Auch wenn der Ehemann inzwischen durch Einbürgerung auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, führt danach das Scheidungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum türkischen Recht, weil der Antragsteller vor der Einbürgerung, ebenso wie die Antragsgegnerin, die türkische Staatsangehörigkeit besaß.
19cc) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB allerdings auch dessen internationales Privatrecht anzuwenden (Palandt-Thorn, EGBGB, 69. Aufl., Art. 4 Rn. 1). Damit findet das türkische internationale Privatrecht Anwendung, das in Art. 13 türk. IPRG das Scheidungsstatut regelt. Gem. Art. 13 Abs. 1türk. IPRG unterliegen die Gründe und Folgen der Scheidung und Trennung dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten. Das Scheidungsstatut beurteilt sich also nach türkischem Sachrecht, wenn beide Ehegatten die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Nur wenn einer der Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (ausschließlich) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, ist nach Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG für die Scheidung und deren Folgen das Sachrecht an ihrem gemeinsamen (deutschen) Wohnsitz oder Aufenthaltsort berufen. Die damit anzunehmende Rückverweisung führt in diesen Fällen gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer unmittelbaren Anwendung der deutschen Sachnormen. Materielles türkisches Scheidungsrecht kommt hingegen dann zur Anwendung, wenn – wie hier - der Antragsteller bei Zustellung des Scheidungsantrages sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn das türkische internationale Privatrecht sieht Mehrstaatler mit türkischer Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf ihre effektive Staatsangehörigkeit nur als Türken an, Art. 4 lit. b türk. IPRG (BGH, FamRZ 2007, 1540).
20b) Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nach türkischem Recht liegen indessen nicht vor.
21a) In Betracht kommt insoweit nur der Scheidungsgrund der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft gem. Art. 166 türk. ZGB. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Scheidungsklage zu erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. Die Zerrüttung der Ehe wird aber gem. Art. 166 Abs. 3 türk. ZGB nur vermutet, wenn beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen oder ein Ehegatte dem Klageantrag des anderen zustimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat vielmehr im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, sie widerspreche der Scheidung und wolle an der Ehe festhalten. Allerdings wird im Falle des dauerhaften tatsächlichen Getrenntlebens gem. Art. 166 Abs. 4 ZGB die Zerrüttung ebenfalls vermutet, wenn drei Jahre zuvor bereits ein Scheidungsverfahren rechtskräftig beendet worden ist. Daran fehlt es hier aber ebenfalls.
22b) aa) Da keine Vermutung für die Zerrüttung der Ehe vorliegt, muss der Antragsteller nach Art. 166 Abs. 1 türk. ZGB zunächst darlegen und beweisen, dass eine Zerrüttung vorliegt, die das Festhalten an der Ehe unzumutbar macht. Soweit der Antragsteller auf fehlende Zuneigung und mangelnden gegenseitigen Respekt verweist, reicht dies als Scheidungsgrund jedoch nicht aus. Auch wenn der Wortlaut dieser Vorschrift dies keineswegs zwingend nahelegt, wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Türkei nicht nur auf die objektive Situation der Ehe, sondern auch auf die Frage, wer die Zerrüttung verschuldet hat, abgestellt. Dabei wird dem alleinschuldigen Ehegatten das Recht abgesprochen, einen Scheidungsantrag nach Art. 166 Abs. 1 türk. ZGB zu stellen bzw. dem Gegner die Möglichkeit des Widerspruchs gem. Art. 166 Abs. 2 S. 1 türk. ZGB eingeräumt. Der Senat folgt im Ergebnis dieser Gesetzesauslegung, nach der einem Scheidungsantrag jedenfalls nur dann stattgegeben werden kann, wenn den scheidungsunwilligen Gegner zwar nicht ein überwiegendes Verschulden, wohl aber zumindest ein geringes Mitverschulden hinsichtlich der Zerrüttung trifft. Ein Scheidungsbegehren von türkischen Staatsangehörigen kann nämlich von deutschen Gerichten in einem wesentlichen Punkt nicht anders beurteilt werden, als von türkischen Gerichten, jedenfalls solange hierin nicht ein Verstoß gegen den sog. ordre public liegt (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1577). Das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Familie im Jahre 2003 nach verbalen Streitigkeiten mit seiner Ehefrau verlassen und wolle die Ehe nicht fortsetzen, rechtfertigt danach die Feststellung der Zerrüttung der Ehe nicht. Zu einem, wenn auch nur geringen, Mitverschulden der Antragsgegnerin hat der Antragsteller keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Sein Hinweis auf mehrere verbale Streitigkeiten ist zu pauschal, um die Annahme eines Mitverschuldens begründen zu können.
23bb) Der Widerspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht missbräuchlich im Sinne des Art. 166 Abs. 2 S. 2 türk. ZGB. Von einem Rechtsmissbrauch des Scheidungswiderspruches ist nur in Ausnahmefällen auszugehen (OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 1681). Die Vermutung spricht nach türkischer Rechtsprechung sogar gegen einen Rechtsmissbrauch des Widersprechenden (vgl. Kassationsgerichtshof Ankara, FamRZ 2001, 99). Gründe für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles, in dem der Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der gescheiterten Ehe nicht zustehen würde, hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Allein die Zerrüttung der Ehe und die Dauer der jetzt siebenjährigen Trennung lassen diesen Widerspruch der Antragsgegnerin nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Es ist vielmehr als ausreichend anzusehen, wenn sie zur Rechtfertigung ihres Widerspruchs auf die Bedeutung der Ehe für die gemeinsamen Kinder und ihr Ansehen als verheiratete Frau in der Türkei verweist. Jedenfalls sind Anhaltspunkte dafür, dass dieser Widerspruch nur erfolgt, um den Antragsteller böswillig an dem formalen Eheband festzuhalten, nicht ersichtlich und auch nicht vom Antragsteller vorgetragen worden.
24c) Ist danach ein Scheidung nach türkischem Recht nicht möglich, kommt das deutsche Sachrecht auch nicht gem. Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB zur Anwendung. Danach unterliegt zwar die Scheidung eines Deutschen dem deutschen Recht, wenn die Scheidung nach dem an sich maßgebenden Scheidungsstatut nicht möglich ist. In Abkehr von der bislang herrschenden Meinung lässt es der BGH hierfür jedoch nicht ausreichen, dass eine Scheidung "derzeit" noch nicht möglich ist, etwa weil ausländisches Recht ein förmliches Trennungsverfahren verlangt, um – wie hier - Fristen in Gang zu setzen (BGH, FamRZ 2007, 113). Dass die nicht einverständliche Scheidung der Ehe der Parteien gem. Art. 166 Abs. 4 ZGB voraussetzt, dass sie nach rechtskräftiger Beendigung eines ersten Scheidungsverfahrens erst nach Ablauf von drei Jahren erfolgen kann, reicht deshalb für die Anwendung des deutschen Sachrechts nicht aus.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.