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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 12/10

Datum:
30.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 12/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0630.II8UF12.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 34 F 61/09
Schlagworte:
vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung; unerlaubte Handlung; Schutzgesetz; Insolvenzverfahren
Normen:
§§ 302 Nr. 1 InsO, 823 Abs. 2, 1361, 1601 ff. BGB, 170 StGB
Leitsätze:

1. Die Vorschrift des § 170 StGB stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB auch zugunsten des öffentlichen Versorgungsträgers dar, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat. Der Gläubiger hat deshalb im eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit, neben dem auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch auch seinen Anspruch aus eigenem Recht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB zur Tabelle anzumelden, um so den Anwendungsbereich des § 302 InsO zu eröffnen.

2. Der Unterhaltsschuldner hat bereits dann konkrete Kenntnis von seiner Unterhaltspflicht, wenn seine Ehefrau, die selbst über keine Einkünfte verfügt, mit dem gemeinsamen Kind aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und ihm mitgeteilt hat, nicht mehr zurückkehren zu wollen. Insoweit kommt es nicht auf eine Aufforderung zur Zahlung eines bezifferten Unterhaltsbetrages an.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die unter der lfd. Nr. 4 der Tabelle im Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Beklagten, Amtsgericht E, Geschäfts-Nr. ###/### IK #####/####festgestellte Forderung in Höhe eines noch offenen Betrages von 457,00 EUR für den Zeitraum August bis Dezember 2007 auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO beruht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 dem Be-klagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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