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Oberlandesgericht Hamm, II-5 WF 151/10

Datum:
04.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-5 WF 151/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1004.II5WF151.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Altena, 8a FH 16/10
Schlagworte:
Unterhaltsvorschuss; Festsetzung zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse in dynamisierter Form
Normen:
§ 7 Abs. 4 UVG; §§ 249; 252 Abs. 1 FamFG
Leitsätze:

Auch zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse kann der laufende Unterhalt minderjähriger Kinder in dynamsierter Form festgesetzt werden.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Altena vom 04.06.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der aufgrund der Unterhaltsvorschussleistungen des Antragstellers an das Kind B, geb. am 27.08.2009, von dem Antragsgegner an den Antragsteller monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats zu zahlende Kindesunterhalt wird wie folgt festgesetzt:

- ab dem 01.03.2010 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612a BGB, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergelds für ein erstes Kind;

- ab dem 01.08.2015 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergelds für ein erstes Kind.

Die Festsetzung des laufenden Unterhalts erfolgt unter der Bedingung, dass der Antragsteller künftig Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind erbringt. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden längstens für insgesamt 72 Monate oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes erbracht.

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.10.2009 bis 28.02.2010 wird auf 610,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 03.05.2010 festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben (§ 20 FamGKG), außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

 
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