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Oberlandesgericht Hamm, II-5 UF 6/10

Datum:
28.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-5 UF 6/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0728.II5UF6.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lippstadt, 13 F 177/09
 
Tenor:

1.

Das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht –

Lippstadt wird wie folgt abgeändert:

Auf die Berufung des Klägers wird die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Klage auf Unzulässiger-

klärung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 04.05.

2000 vor dem Notar W in C (Urkundenrollen-Nr.: ###/2000)

sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 01.04.2008 (Az.:

13 F 621/06) abgewiesen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf insgesamt 35.958,00 €

festgesetzt.

Der Streitwert für die erste Instanz wird ebenfalls auf insgesamt 35.958,00 €

festgesetzt.

 
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